Lärm von nebenan: Muss man eine Tischtennisplatte dulden?

Lärm ist immer wieder Anlass für Streit zwischen Nachbarn. Zahlreiche Gerichtsverfahren sind dazu schon geführt worden. Haarig wird es, wenn der Nachbar ein Kinderspielplatz der Gemeinde ist. Dessen Lärm gilt als sozialadäquat. Kann man trotzdem gerichtlich dagegen vorgehen, wenn mit einer Tischtennisplatte eine zusätzliche Lärmquelle geschaffen wird?

Trier. Wer Nachbar eines Spielplatzes ist, hat keine guten Aussichten, eine dort aufgestellte Tischtennisplatte wegen des von ihr ausgehenden Lärms entfernen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Platte außerhalb der Öffnungszeiten des Spielplatzes von Jugendlichen oder Erwachsenen genutzt wird, die den Spielplatz eigentlich nicht nutzen dürfen. Das zeigt jedenfalls ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 24.07.2023, Az.: 9 K 1721/23).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in einem Dorf in Rheinland-Pfalz. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Kinderspielplatz, der von der Gemeinde betrieben wird. Dort ist ein Schild angebracht, wonach Kinder unter 14 Jahren den Platz zwischen 8 und 20 Uhr zum Spielen nutzen dürfen. Im Februar 2023 ergänzte die Gemeinde das Angebot auf dem Spielplatz um eine Tischtennisplatte.

Das gefiel der Anliegerin überhaupt nicht. Die Tischtennisplatte sorge für erhebliche Lärmbelästigung auf ihrem Grundstück, auch während der Ruhezeiten. Außerdem würde die Platte auch von Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Die Eigentümerin zog vor Gericht. Sie wollte erreichen, dass die Gemeinde die Tischtennisplatte wieder entfernt oder zumindest deren Nutzung zeitlich einschränkt.

Spielplatz nebenan: Nachbarn stört Tischtennisplatte

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage allerdings abgewiesen. Die Tischtennisplatte darf bleiben. Von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuscheinwirkungen seien vom Gesetzgeber privilegiert und daher in der Regel keine relevante Störung im Sinne des Immissionsschutzrechts. Auch im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen Grund, warum von diesem Regelfall abzuweichen wäre.

Der fragliche Spielplatz sei „nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten“, schreibt das Gericht. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren.

Lärm vom Spielplatz ist sozialadäquat

Das Spielen der Kinder auf einem Spielplatz sei „typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden“, die als sozialadäquat hinzunehmen sei. Die Spielgeräusche beim Tischtennis mitsamt der Anfeuerungsrufe umstehender Kinder heben sich davon nicht entscheidend ab, befand das Gericht. Auch aus der Benutzung der Tischtennisplatte über ihren vorgesehenen Nutzungsrahmen hinaus wollte das Gericht keinen Anspruch der Eigentümerin gegen die Gemeinde herleiten.

Das Verwaltungsgericht stellte fest: Wenn die Tischtennisplatte außerhalb der angeschlagenen Öffnungszeiten des Spielplatzes oder von Personen über 14 Jahre genutzt wird, handelt es sich um eine missbräuchliche Nutzung der Einrichtung. Diese sei aber der Gemeinde, die keinen besonderen Anreiz dazu geschaffen habe, nicht anzulasten. Die Störung der Nachbarn durch diese Missbräuchliche Nutzung ist deshalb nicht durch Entfernen der Tischtennisplatte zu beseitigen, sondern durch polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Maßnahmen.

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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