Bundestag erlaubt rein virtuelle Eigentümerversammlung

Seit einigen Jahren können einzelne Wohnungseigentümer auch auf digitalem Weg an der Eigentümerversammlung teilnehmen, wenn die Gemeinschaft beschließt, ihnen das zu ermöglichen. Die Versammlung findet dann als Hybrid-Veranstaltung statt. Künftig werden auch rein virtuelle Eigentümerversammlungen möglich, die nur online stattfinden – unter gewissen Voraussetzungen.

Berlin. Der Bundestag hat in seinen letzten Plenarsitzungen vor der Sommerpause nicht nur Erleichterungen für die Installation von Stecker-Solargeräten beschlossen – wir berichteten. Da man im Zuge dessen das Wohnungseigentumsrecht angepasst hat, hat das Parlament bei dieser Gelegenheit auch gleich eine weitere Neuerung beschlossen, die für Wohnungseigentümer von Bedeutung ist. Dabei geht es um das Abhalten virtueller Eigentümerversammlungen, die nicht in Präsenz, sondern allein online stattfinden.

Die Gesetzesänderung erlaubt künftig eine rein virtuelle Eigentümerversammlung, also ohne Möglichkeit einer Präsenzteilnahme. Solche reinen Online-Versammlungen werden künftig möglich, wenn die Eigentümerversammlung das mit mehr als drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Der Beschluss kann aber nur zeitlich befristet gefasst werden, wobei eine Obergrenze von drei Jahren nicht überschritten werden darf. Danach ist der Beschluss hinfällig und muss dann durch die Versammlung erneuert werden, soweit gewünscht.

Einzelner Eigentümer kann auf Präsenzversammlung bestehen

Außerdem muss zusätzlich zur virtuellen Versammlung mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchgeführt werden. Die Eigentümerversammlung kann nur einstimmig beschließen, auf diese Präsenzveranstaltung zu verzichten. Sprich: Solange mindestens eine Miteigentümer-Partei darauf besteht, dass es mindestens einmal im Jahr eine Präsenzsitzung gibt, kommt die Gemeinschaft um diese Veranstaltung auch nicht herum. In diesem Punkt hat der Bundestag den ursprünglichen Gesetzentwurf verschärft.

Damit werden insbesondere betagte Eigentümer geschützt, die aufgrund mangelnder IT-Kenntnisse oder technischer Voraussetzungen nicht an einer virtuellen Eigentümerversammlung teilnehmen können. Bei dieser Vorschrift handelt es sich allerdings um eine Übergangsregelung: Sie gilt nur für all jene rein virtuellen Eigentümerversammlungen, die vor dem 1. Januar 2028 beschlossen werden. Die Gesetzesänderung soll am Tag nach ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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