BGH räumt Vermietern mehr Flexibilität ein

Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe vom Mieter an den Vermieter hat der Vermieter sechs Monate Zeit, seine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Mieter geltend zu machen, wenn dieser die Wohnung beschädigt zurückgegeben hat. Aber muss der Vermieter auch innerhalb dieser Frist über die Kaution abrechnen? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geurteilt.

Karlsruhe/Berlin. Vermieter und Mieter sollten bei der Wohnungsübergabe Schäden an der Wohnung und unterlassene Schönheitsreparaturen dokumentieren. Auf dieser Basis sollte der Vermieter zügig über die Kaution abrechnen. Nicht erforderlich ist dabei die Einhaltung der sechsmonatigen Verjährungsfrist. Dies gilt auch für das Wahlrecht des Vermieters zur Schadensregulierung.

Darüber informierte der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gestern (10. Juli 2024) der Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2024, Az.: VIII ZR 184/23). Der BGH habe gerade privaten Vermietern für diese Regulierung nunmehr eine praxistaugliche Flexibilität eingeräumt.

Vermieter sollten Schäden zügig abrechnen

Haus & Grund Deutschland rät, bei der Wohnungsabnahme alle sichtbaren Schäden zu dokumentieren. Nachdem Kostenvoranschläge für die Beseitigung der Schäden eingeholt wurden, sollte zügig über die Kaution abgerechnet werden. Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen müsse der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen, um diese nachholen zu können. Auch für die Abrechnung der Nebenkosten, die regelmäßig erst im Jahr nach dem Auszug erfolgt, könne der Vermieter einen angemessenen Anteil der Kaution zurückbehalten. 

Der konkrete Fall, der dem Urteil zugrunde liegt: Eine Mieterin klagte gegen ihren ehemaligen Vermieter auf Herausgabe der von ihr geleisteten Barkaution. Der Vermieter hatte diese wegen zwischen den Parteien in Streit stehenden Mängeln an der Wohnung einbehalten. Die Abrechnung über die Kaution, mit der er seine Forderungen aufrechnete, erfolgte aber erst nach mehr als sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung. 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.

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